Satzung des Hospiz- und PalliativVerbandes Rheinland-Pfalz
(Stand 20.4.2018)
§ 1 Name und Sitz
- Im Hospiz- und PalliativVerband Rheinland-Pfalz e.V. schließen sich die in Rheinland-Pfalz tätigen Vereinigungen, Träger von Diensten und Einrichtungen zusammen, die in der Tradition christlich-abendländischer Humanität Sterbende betreuen und aktive Sterbehilfe ausdrücklich ablehnen.
Die Eigenständigkeit der einzelnen Mitglieder und die in deren Satzung und Aufgabenstellung definierten Aufgaben bleiben unberührt.
- Der Verein führt den Namen Hospiz- und PalliativVerband Rheinland-Pfalz e. V. und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein hat seinen Sitz in Mainz.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck/Aufgaben und Gemeinnützigkeit
- Der Hospiz- und PalliativVerband Rheinland-Pfalz e. V. hat als Interessengemeinschaft die Aufgaben:
a) Verbreitung der Hospizidee
b) Förderung der Zusammenarbeit und Austausch der Mitglieder untereinander
c) Beratung und Unterstützung der Mitglieder
d) gemeinsame Stellungnahmen und Empfehlungen zu allen die Hospizbewegung betreffenden Fragen.
e) Zusammenarbeit mit den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege.
f) Erarbeitung von Konzepten sowie fachlicher Standards der Hospizarbeit.
g) Vertretung der Mitglieder und Mitarbeit im Deutschen Hospiz- und PalliativVerband e.V. (DHPV)
- Aufgaben bestehender regionaler Arbeitsgruppen bleiben unberührt.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, die Förderung der Hilfe für Behinderte sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke. Der Verein ist Körperschaft i. S. d. § 57 Abs. 2 AO.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied können Vereinigungen und Träger von Diensten und Einrichtungen werden, die sich den in §§ 1,1 und 2 genannten Prinzipien und Aufgaben verpflichtet wissen, gemeinnützig sind und ihren Sitz in Rheinland-Pfalz haben.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt kann nur mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Gegen die Entscheidung des Vorstands über Ablehnung der Aufnahme oder Ausschluss kann die Delegiertenversammlung angerufen werden.
- Die Mitgliedsbeiträge werden von der Delegiertenversammlung festgelegt.
- Die Mitglieder des Hospiz- und PalliativVerbandes Rheinland-Pfalz sind Mitglieder des Deutschen Hospiz- und PalliativVerbandes e.V.
§ 4 Organe des Hospiz- und PalliativVerbandes Rheinland-Pfalz e. V.
Organe des Hospiz- und PalliativVerbandes Rheinland-Pfalz e. V. sind:
- die Delegiertenversammlung
- der Vorstand
§ 5 Delegiertenversammlung
- Jedes Mitglied entsendet einen stimmberechtigten Delegierten/eine stimmberechtigte Delegierte.
- Die ordentliche Delegiertenversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Vorstands unter Angabe der Tagesordnung mit Frist von wenigstens vier Wochen.
- Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist. Ist eine Delegiertenversammlung nicht beschlussfähig, so wird gemäß § 5 (1) erneut eingeladen.
Die dann stattfindende Delegiertenversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.
- Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten erforderlich.
- Eine außerordentliche Delegiertenversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
- Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist Protokoll zu führen. Dieses Protokoll ist vom Schriftführer/von der Schriftführerin und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
- Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:
a) Wahl und Abberufung des Vorstands (Vorsitzende/r, Stellvertreter/in, Schatzmeister/in und vier weitere Mitglieder) sowie Wahl von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen für drei Jahre.
b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer/innen und Entlastung des Vorstands
c) Beschluss des Haushaltsplans
d) Informationsaustausch
e) Entscheidungen über Ablehnungs- oder Ausschlussbeschlüsse des Vorstands
f) Satzungsänderung
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin und bis zu 7 weiteren Mitgliedern. Sie werden von der Delegiertenversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden/von der stellvertretenden Vorsitzenden, mit Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll einbehalten werden. Über die Beschlüsse der Vorstandssitzung ist Protokoll zu führen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann der verbleibende Vorstand befristet bis zur nächsten Delegiertenversammlung ein Ersatzmitglied nach wählen.
- Der Vorstand wird nach außen vertreten durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende oder im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied.
- Zu den Sitzungen des Vorstands werden eingeladen:
a) ein/e gemeinsam von den Evangelischen Landeskirchen und den Diakonischen Werken benannter Vertreter/benannte Vertreterin und
b) ein/e gemeinsam von den Bischöflichen Ordinariaten und den Caritasverbänden benannter Vertreter/benannte Vertreterin.
- Der Vorstand kann sachkundige Personen zur Sitzung zulassen.
- Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Einzelne Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Darüber entscheidet der Gesamtvorstand.
- Der Vorstand kann die Führung der laufenden Geschäfte einem Geschäftsführer/einer Geschäftsführerin übertragen. Den Umfang der Befugnisse des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin bestimmt der Gesamtvorstand.
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
- Aufgaben des Vorstands sind insbesondere:
a) Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Delegiertenversammlung
b) Beschluss über Aufnahme und Ausschluss weiterer Mitglieder
c) Aufstellung des Haushaltsplanes
d) Entscheidung über die Verwendung der Finanzmittel auf der Grundlage des von der Delegiertenversammlung beschlossenen Haushaltsplanes. Er gibt der Delegiertenversammlung Rechenschaft.
e) Wahrnehmung der Aufgaben in § 2
- Der Vorstand tagt mindestens dreimal jährlich.
§ 8 Auflösung
- Der Hospiz- und PalliativVerband Rheinland-Pfalz e. V. kann durch Beschluss der Delegiertenversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss muss mit 2/3 aller Mitglieder gefasst werden.
Das Votum kann schriftlich erfolgen.
Zur Delegiertenversammlung, die über den Auflösungsbeschluss entscheiden soll, muss eigens eingeladen werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Hospiz- und PalliativVerband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.