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Satzung des Hospiz- und PalliativVerbandes Rheinland-Pfalz

 Satzung des Hospiz- und PalliativVerbandes

Rheinland-Pfalz e.V.

(Stand 23.04.2026)

 

Präambel

 

Der Hospiz- und PalliativVerband Rheinland-Pfalz e.V. wurde 1995 als Landesarbeitsgemeinschaft Hospiz Rheinland-Pfalz aus der Tradition christlich-abendländischer Humanität gegründet.

 

Heute soll in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens Bewusstsein dafür geschaffen werden, dass Sterben, Tod und Trauer bedeutsam für unser Leben sind.

 

Die ambulanten Hospiz- und Palliativdienste, die teilstationären und stationären Hospize sowie die Palliativeinrichtungen wollen dazu einen Beitrag leisten: Durch eine umfassende Zuwendung soll ein vertrauter Raum, ein „Zuhause“ bewahrt und geschaffen werden, in dem der Mensch unter größtmöglicher Linderung von Leiden bis zuletzt in Würde leben darf. Der sterbende Mensch und seine Zugehörigen sollen in der Zeit des Abschieds und der Trauer gleichermaßen unterstützt und begleitet werden.

 

Grundlage der Hospiz- und Palliativarbeit ist der Respekt vor ihrer Selbstbestimmung, ihren persönlichen Lebensgeschichten und Bedürfnissen, unabhängig von ihrer Weltanschauung, Religion, ethnischen oder sozialen Herkunft, Nationalität, von Geschlecht und sexueller Orientierung.

Der Hospiz- und PalliativVerband e.V. engagiert sich für die Verbesserung von Rahmenbedingungen, die diesem Anspruch gerecht werden. Als Interessenvertretung der ambulanten Hospiz- und Palliativdienste, der teilstationären und stationären Einrichtungen nimmt er Einfluss auf Politik und Gesellschaft.

Der Hospiz- und PalliativVerband Rheinland-Pfalz e.V. ist Mitglied des Deutschen Hospiz- und PalliativVerbandes e.V..

Im Hospiz- und PalliativVerband Rheinland-Pfalz e.V. schließen sich die in Rheinland-Pfalz tätigen Vereinigungen, Träger von Diensten und Einrichtungen zusammen, die Sterbende begleiten und den assistierten Suizid sowie aktive Sterbehilfe ausdrücklich ablehnen.

Die Eigenständigkeit der einzelnen Mitglieder und die in deren Satzung und Aufgabenstellung definierten Aufgaben bleiben unberührt; ebenso die Aufgaben bestehender regionaler Arbeitsgruppen.

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

  1. Der Verein führt den Namen Hospiz- und PalliativVerband Rheinland-Pfalz e. V. und ist im Vereinsregister eingetragen (VR 40191).

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Mainz.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck/Aufgaben und Gemeinnützigkeit

 

Der Hospiz- und PalliativVerband Rheinland-Pfalz e. V. hat als Interessenvertretung die Aufgaben:

 

  1. Verbreitung der Hospizidee; u.a. im Sinne einer Etablierung hospizlich-palliativer Haltung und Förderung ihrer Umsetzung in der Praxis,

  2. Förderung der Zusammenarbeit und Austausch der Mitglieder untereinander,

  3. Beratung und Unterstützung der Mitglieder,

  4. Erarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen zu Grundsatzfragen der Hospizarbeit und Palliativversorgung,

  5. Zusammenarbeit mit den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege, Trägern und Verbänden von sozialen Einrichtungen sowie Religionsgemeinschaften,

  6. Vertretung der Mitglieder als Ansprechpartner für Verbände, Kostenträger, Landesregierung und weitere politische Gremien,

  7. Erarbeitung von Konzepten sowie fachlicher Standards der Hospizarbeit,

  8. Vertretung der Mitglieder und Mitarbeit im Deutschen Hospiz- und PalliativVerband e.V. (DHPV).

  9. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, die Förderung der Hilfe für Behinderte sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.

  10. Der Verein ist Körperschaft i. S. d. § 57 Abs. 2 AO.

  11. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  12. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

  13. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Verbands können Einrichtungen, Dienste und Organisationen werden, die schwerkranke und sterbende Menschen sowie ihre An- und Zugehörigen im Sinne der Hospiz- und Palliativversorgung begleiten oder versorgen und ihren Sitz in Rheinland-Pfalz haben.

  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich über die Geschäftsstelle zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird - bei Aufnahme - mit Zugang der schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss oder im Fall der Auflösung des Vereins. Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt ist mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Kalenderjahres schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle zu erklären. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen oder das anteilige Vereinsvermögen.

  4. Gegen die Entscheidung des Vorstands über Ablehnung der Aufnahme oder Ausschluss kann die Delegiertenversammlung angerufen werden.

  5. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Delegiertenversammlung festgelegt.

  6. Der Mitgliedsbeitrag für den Hospiz- und PalliativVerband Rheinland-Pfalz e.V. ist jeweils zum 01. April für das laufende Kalenderjahr fällig. Der Beitrag enthält jeweils auch den nach der geltenden Beitragsordnung zu zahlenden Betrag für den Deutschen Hospiz- und PalliativVerband e.V., dessen Mitglied der Hospiz- und PalliativVerband Rheinland-Pfalz e.V. ist. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung.

  7. Ein Mitglied kann durch den Vorstand von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist. Ein Mitglied kann bei grobem Verstoß gegen die in der Präambel sowie die in § 2 dieser Satzung genannten Prinzipien und Aufgaben des Hospiz- und PalliativVerbandes Rheinland-Pfalz e.V. durch Beschluss des Vorstandes und Bestätigung dieses Beschlusses durch die Delegiertenversammlung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur schriftlichen und/oder mündlichen Stellungnahme in der Delegiertenversammlung zu geben. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliedsrechte des Betroffenen.

 

§ 4 Organe

 

Organe des Hospiz- und PalliativVerbandes Rheinland-Pfalz e. V. sind:

 

  1. die Delegiertenversammlung

  2. der Vorstand

 

§ 5 Delegiertenversammlung

 

  1. Jedes Mitglied entsendet einen stimmberechtigten Delegierten / eine stimmberechtigte Delegierte.

  2. Die ordentliche Delegiertenversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

  3. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Vorstands unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher in Schrift- oder Textform. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie fristgemäß an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, E-Mail-Adresse) gerichtet wurde. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. In der Einladung wird mitgeteilt, ob die Delegiertenversammlung als Präsenzveranstaltung oder als virtuelle oder hybride Delegiertenversammlung (vgl. § 5 Nr. 8) stattfinden wird.

  4. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist. Die an der virtuellen oder hybriden Versammlung teilnehmenden Personen gelten als „anwesend“ im Sinne der Satzung. Ist eine Delegiertenversammlung nicht beschlussfähig, so wird entsprechend § 5 Nr. 3 erneut eingeladen. Die dann stattfindende Delegiertenversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.

  5. Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten erforderlich.

  6. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

  7. Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist Protokoll zu führen. Dieses Protokoll ist vom Schriftführer/von der Schriftführerin und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Es wird den Mitgliedern innerhalb von drei Wochen nach Durchführung der Delegiertenversammlung übersandt.

  8. Die Delegiertenversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum) abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich (hybride Delegiertenversammlung). Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail rechtzeitig vor der Versammlung bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bzw. Geschäftsstelle bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes vier Tage vor der Delegiertenversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

 

§ 6 Aufgaben der Delegiertenversammlung

 

Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:

 

  1. Wahl und Abberufung des Vorstands (Vorsitzende/r, Stellvertreter/in, Schatzmeister/in und bis zu sieben weiteren Beisitzern/Beisitzerinnen) sowie Wahl von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen für drei Jahre.

  2. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer/innen und Entlastung des Vorstands,

  3. Festlegung des Mitgliedsbeitrags,

  4. Beschluss des Haushaltsplans,

  5. Informationsaustausch,

  6. Entscheidungen über Ablehnungs- oder Ausschlussbeschlüsse des Vorstands,

  7. Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses der Delegiertenversammlung, der mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen muss. Vorschläge für Satzungsänderungen müssen mit der Tagesordnung allen Mitgliedern mitgeteilt werden. Dies gilt nicht für Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden. Diese werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Delegiertenversammlung mitzuteilen.

 

§ 7 Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin und bis zu sieben weiteren Beisitzern/Beisitzerinnen. Sie werden von der Delegiertenversammlung für drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden/von der stellvertretenden Vorsitzenden, mit Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll einbehalten werden. Über die Beschlüsse der Vorstandssitzung ist Protokoll zu führen.

  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

  4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

  5. Scheidet die Vorsitzende / der Vorsitzende oder die / der stellvertretende Vorsitzende oder die Schatzmeisterin / der Schatzmeister während der Amtszeit aus, so erfolgt im Rahmen der nächsten ordentlichen oder einer ggf. vorher einzuberufenden außerordentlichen Delegiertenversammlung eine Nachwahl der Vorsitzenden / des Vorsitzenden bzw. der / des stellvertretende/n Vorsitzende/n bzw. der Schatzmeisterin / des Schatzmeisters. Bis dahin kann der Vorstand ein Mitglied des Vorstands kommissarisch mit der Wahrnehmung der Aufgaben der / des Vorsitzenden bzw. der / des stellvertretende/n Vorsitzende/n beauftragen bzw. der Schatzmeisterin / des Schatzmeisters. Die Amtszeit der / des dann gewählten Vorsitzenden bzw. der / des stellvertretende/n Vorsitzende/n bzw. der Schatzmeisterin / des Schatzmeisters ist bis zum Ende der Amtszeit nach § 7 Abs. 1 S. 2 begrenzt.

  6. Scheidet eine Beisitzerin / ein Beisitzer bzw. scheiden mehrere Beisitzerinnen / Beisitzer während der Amtszeit aus, kann der verbleibende Vorstand befristet bis zur nächsten Delegiertenversammlung für diese ein Ersatzmitglied kooptieren.

  7. Der Vorstand wird nach außen vertreten durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende oder im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied.

  8. Zu den Sitzungen des Vorstands werden eingeladen:

          a) ein/e gemeinsam von den Evangelischen Landeskirchen und den Diakonischen Werken in RLP benannter Vertreter/benannte Vertreterin und

          b) ein/e gemeinsam von den Bischöflichen Ordinariaten und den Caritasverbänden benannter Vertreter/benannte Vertreterin.

  1. Der Vorstand kann sachkundige Personen zur Sitzung zulassen sowie Arbeitsgruppen bilden.

  2. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Einzelne Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Delegiertenversammlung.

  3. Der Vorstand kann die Führung der laufenden Geschäfte einem Geschäftsführer/einer Geschäftsführerin übertragen. Den Umfang der Befugnisse des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin bestimmt der Vorstand.

  4. Der Vorstand haftet dem Hospiz- und PalliativVerbandes Rheinland-Pfalz e. V. nur bei Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit. Für den Vorstand und die Geschäftsführung ist eine D&O-Versicherung mit ausreichender Deckung abzuschließen. Die Kosten hierfür trägt der Verein.

 

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

 

Aufgaben des Vorstands sind insbesondere:

 

  1. Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Delegiertenversammlung,

  2. Beschluss über Aufnahme und Ausschluss weiterer Mitglieder,

  3. Aufstellung des Haushaltsplanes,

  4. Entscheidung über die Verwendung der Finanzmittel auf der Grundlage des von der Delegiertenversammlung beschlossenen Haushaltsplanes. Er gibt der Delegiertenversammlung Rechenschaft.

  5. Wahrnehmung der Aufgaben in § 2.

  6. Umsetzung von Satzungsänderungen gem. § 6 Nr. 7 Satz 3 und 4.

  7. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Ihm obliegen ferner die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der erfolgten Beschlüsse sowie der Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen.

  8. Der Vorstand tagt mindestens dreimal jährlich.

 

§ 9 Auflösung

 

  1. Der Hospiz- und PalliativVerband Rheinland-Pfalz e. V. kann durch Beschluss der Delegiertenversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss muss mit 2/3 aller Mitglieder gefasst werden. Das Votum kann schriftlich erfolgen. Zur Delegiertenversammlung, die über den Auflösungsbeschluss entscheiden soll, muss eigens eingeladen werden.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Hospiz- und PalliativVerband e.V.. Es darf nur unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken verwandt werden.